Tierhalter Haftpflichtversicherung

Laut §833 im Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden für die Schäden zu haften, die sein Tier anrichtet. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung scchützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungsummen vor Schadensansprüche Dritter.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z.B. Hunden und Pferdem) von Bedeutung, da kleinere. je nach Klausel auch gifitge Tiere in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind.

Geleister für für Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld und/oder Behandlungskosten nach einem ‚Biss), Sachschäden (z.B. der Hund zersört die teuren Schuhe eines Gastes) und Vermägensschäden als Folge eines Personen – oder Sachschadens.